Beispiel:
Endlich beginnt sich in der Juristerei entgegen traditioneller Beweisführung die Haltung durchzusetzen, dass Zeugenaussagen beispielsweise zum Hergang von Verkehrsunfällen nur mit erheblichem Vorbehalt für die Urteilsfindung herangezogen werden dürfen, weil die Zeugen gar nicht in der Lage sind, das Geschehen objektiv wahrzunehmen, geschweige denn es nach längerer Zeit unverfälscht aus dem Gedächtnis wiederzugeben. Für jemanden, dem wichtige Befunde der Informations-Psychologie über Aufnahme- und Verabeitungsfähigkeiten des Menschen vertraut sind, ist dies seit Jahrzehnten selbstverständlich.
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